Die ergänzende Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung findet statt, wenn letztere formell unvollständig oder ungenau, also offenbar lückenhaft ist (Baumbach / Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 903 Rn. 4 m.w.N.). Die Nachbesserung erfolgt in Fortsetzung des alten Abnahmeverfahrens (LG Aachen, Rpfleger 1991, 327; LG Verden, JurBüro 2002, 159).2006ze
Die Gläubigerin weist zu recht darauf hin, daß eine Schuldnerin, die ihren Unterhalt von den Einkünften ihres nichtehelichen Lebensgefährten bestreitet, bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist, dessen Namen und Anschrift anzugeben. Für die Gläubigerin kann sich daraus nämlich die Möglichkeit ergeben, auch auf derartige Zuwendungen im Wege der Zwangsvollstreckung Zugriff zu nehmen, insbesondere dann, wenn die Schuldnerin dem Lebensgefährten den Haushalt führt (OLG München, MDR 1984, 764). Eine derartige Tätigkeit ist außerhalb der Ehe nicht selten eine solche, die entlohnt zu werden pflegt, was vornehmlich bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit einem Partner ohne Arbeit naheliegt. Wenn aber die Beschäftigung im Haushalt des Lebensgefährten die Lebensgrundlage der sonstige Einkünfte nicht beziehenden Schuldnerin darstellt, so ist sie verpflichtet, dessen Name und Anschrift anzugeben, damit die Gläubigerin die Möglichkeit hat, eventuell bestehende Entlohungsansprüche zu pfänden, insbesondere nach
⇓ 2006 Heft:
10 Seite:
550 ⇓
Das Vermögensverzeichnis ist insoweit auch lückenhaft. Die Schuldnerin hat angegeben, von ihrem Lebensgefährten mit Naturalien unterhalten zu werden. Es ist aber nicht sicher feststellbar, ob die Schuldnerin hierfür eine Gegenleistung erbringt. Insofern ist es durchaus möglich, daß sie die Haushaltführung als eine solche Gegenleistung erbringt. Dies liegt bereits deshalb nahe, da sie zur Zeit arbeitslos ist. Es spricht daher einiges dafür, daß Grundlage für die Unterhaltsleistungen des Lebensgefährten die Tätigkeit der Schuldnerin im Haushalt ist. Dann wären die Unterhaltsleistungen des Lebensgefährten als Entgelt für die Arbeit der Schuldnerin anzusehen, so daß die Gläubigerin die Möglichkeit der Pfändung zu überprüfen hat. Die Grundlage hierfür soll das eidesstattliche Versicherungsverfahren gegeben. Die Schuldnerin wird daher ergänzende Angaben zu machen haben, ob sie den Haushalt führt und wenn ja, welcher zeitliche Aufwand hierfür erforderlich, worin die Frage der Größe des Haushalts eingeschlossen ist.
Dagegen besteht hinsichtlich der Frage 7. »Welche Kosten erspart die Schuldnerin ihrem Lebensgefährten dadurch, daß eine dritte Person, welche zu entlohnen wäre, durch den Arbeitseinsatz der Schuldnerin nicht erforderlich ist?« kein Nachbesserungsgrund. Diese Frage ist vielmehr aufgrund der von der Schuldnerin zu machenden Angaben zum Umfang der Tätigkeit anhand der Kosten für Haushaltshilfen zu ermitteln. Der Schuldnerin kann nur aufgegeben werden, tatsächliche Angaben zu ihrer ggf. vorhandenen Haushaltstätigkeit zu machen. Es kann aber nicht verlangt werden, daß die Schuldnerin Marktnachforschungen darüber anzustellen und mitzuteilen hat, in welcher Höhe diese Tätigkeit zu vergüten ist (vgl. LG Frankenthal,
JurBüro 1994, 409).